FAQs IT-Recht und Datenschutz
Hier verfolge ich für Sie zwei Ergebnisse: Fertige Dokumente und Verständnis für die eigene Weiterbearbeitung. Sie erhalten beim normalen Prüfungsumfang Dokumente die sie fertig verwenden können (es sei denn es sind noch Fragen dazu offen, die ich mit Ihnen kläre) und Hinweise auf offene Themen und Aufgaben. Meistens ist ein kurzer Austausch vorab oder vor Ende der Bearbeitung hilfreich um alle Anliegen zu klären und gemeinsam Schwerpunkte zu bestimmen. Näheres zum Ablauf erläutere ich Ihnen gerne auf Anfrage.
Nein, ein:e Anwält:in verarbeitet personenbezogene Daten von Ihnen in eigener Verantwortlichkeit. Sobald ich Ihre Daten erhalte und zum Zweck der Beratung verarbeite, bin ich Verantwortliche für die Datenverarbeitung und auch berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es ist daher nicht notwendig und wäre auch nicht korrekt, in diesem Fall einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
Abgrenzungshilfen, wann ein "AV" notwendig ist, stellt übrigens das bayerische Landesamt für Datenschutz zur Verfügung: https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/Abgrenzungshilfe_Auftragsverarbeitung.pdf .
In einem solchen Fall gilt es zunächst zu prüfen und zu dokumentieren, welche personenbezogenen Daten an welchen Standort übermittelt werden, um eine Bewertung treffen zu können. Dann sollte geprüft werden, ob für diesen Fall der Datenübermittlung weitere Rechtsgrundlagen, beschrieben in Art. 46 und hilfsweise 49 der DSGVO, anwendbar sein könnten, um mit zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen eine sichere und zulässige Übertragung zu gewährleisten.
Ob ein Land von der Europäischen Kommission so bewertet wurde, dass es ein angemessenes Datenschutzniveau bietet, können Sie in der von der Kommission bereitgestellten Liste einsehen: https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions
Nein. Sie müssen nur in transparenter Weise den Betroffenen informieren, was über seine/ihre Daten geschieht. Das kann gesammelt in einer Erklärung, in einzelnen Schriftstücken, über eine Website oder einen Aushang passieren, der vom Betroffenen sicher eingesehen wird. Es ist sinnvoll, festzuhalten, dass diese Erklärung übergeben wurde oder der Kunde die Möglichkeit bekommen hat, sie zu lesen (wie eine Checkbox: „Ich habe diese Erklärung zur Kenntnis genommen“). Eine Einwilligung in eine Datenschutzerklärung, die nur Informationen erhält, ist aber nicht erforderlich.
Sofern ein Vertrag nach einem anderen Rechtssystem erstellt wurde, kann die Anwendung deutschen Rechts unpassend sein, da Rechtsbegriffe unterschiedlich verstanden werden. Ebenfalls kann es umständlich sein, ein anderes Rechtssystem vor einem selbst gewählten, örtlich günstigen Gericht zu verhandeln, was sein Spezialgebiet aber nicht in diesem Rechtssystem hat. Es ist dann jedenfalls sinnvoll, verwendete Wörter durch Definitionen klarzustellen, anstellte von auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen, die lokal unterschiedlich verstanden werden.
Genau wie die Nutzung von Suchmaschinen halte ich KI-Nutzung für juristische Laien bei dosierter Anwendung für sinnvoll. Gerade für die Einarbeitung in Themen kann die Nutzung z.B. eines KI‑Sprachmodells (LLM) helfen.
Für wichtig halte ich das Hinterfragen von Quellen - gibt es wirklich einen Nachweis für genau diese Ansicht der KI? Oder handelt es sich um einen Rückschluss aus verknüpften Informationen? Wichtig zu verstehen ist auch, dass es in Deutschland kein "case-Law" gibt - auch wenn die KI einzelne Gerichtsentscheidungen findet, die Ihre Ansicht stützen - die Einordnung und Anwendbarkeit des gefundenen Urteils ist oft schwierig.
Ein weiterer Punkt ist wie immer die Frage des richtigen Prompts - haben Sie auch schon erlebt, dass die KI ihr Ergebnis ganz umdreht aufgrund einer neuen, zufälligen Information? Anwälte und Berater haben aufgrund Ihrer Erfahrungen und Verknüpfungen meist ein gutes Gefühl dafür, welche vom Mandant übersehenen Punkte noch relevant sein können.
Auch das Stellen von Rückfragen, die man als KI-Nutzer wirklich nicht gerne hören möchte, oder das Belehren über Punkte, die man lieber nicht sehen möchte, sind Dinge, auf die ich persönlich in der Beratung Wert lege.
Sie sollten sich vor Beauftragung jedenfalls näher überlegen, was Sie mit dem Tool des Dienstleisters bezwecken. Möchten Sie mit Arbeitsergebnissen, die durch den Dienstleister erzielt wurden, weiter arbeiten, auch wenn das Tool gekündigt wird? Möchten Sie Arbeitsergebnisse des Dienstleisters in Ihr Produkt integrieren / diese mit Ihrem Label versehen? Dann sollten die Nutzungsrechte näher geprüft und besprochen werden. So kann ein späterer Rechtsstreit oder eine aufwendige Rückabwicklung verhindert werden.
Die Prüfung fremd erstellter Rechtstexte benötigt manchmal ähnlichen Aufwand und Zeit wie die eigene Erstellung durch Rechtsberater:innen. Der Vorteil, wenn Sie mir von Ihnen erstellte Unterlagen schicken, liegt darin, dass Sie die Dokumente idealerweise inhaltlich bereits mit ihren Vorstellungen befüllt haben. Der Nachteil ist aber, dass manchmal Umstellungen notwendig sind, die einen Neuaufbau des Vertrags erfordern oder weggelassene Textteile, die systematisch neu eingefügt werden müssen ohne sich mit dem restlichen Vertrag zu widersprechen. Die Übersendung selbst erstellter Textteile ist also besonders dann von Vorteil, wenn Sie ihre eigenen Vorstellungen zur Vertragsgestaltung dort bereits eingearbeitet haben.
Auch kleine Unternehmen, Einzelunternehmer:innen und sonstige Verantwortliche im Datenschutz benötigen bei Datenverarbeitungen fast immer ein Verzeichnis nach Art. 32 DSGVO. Die Anforderungen hieran sind nicht übermäßig kompliziert. Öffentliche Behörden wie der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (HBDI) stellen bspw. Muster zur Verfügung.
Das Verzeichnis stellt für Sie ebenfalls eine gute Eigenprüfung, Übersicht und Dokumentation dar. Sie können dort hiermit auch gut weitere Dokumentationen verknüpfen. z.B. eine Liste Ihrer Auftragsverarbeiter oder Ihre Datenschutzerklärung. Auch externe Rechtsberater:innen können so sehr schnell einschätzen, wo es in Ihrem Unternehmen Schwerpunkte geben könnte. Bei plötzlichen Datenschutzvorfällen bietet es eine gute Grundlage zur Rechtfertigung und Orientierung.
Für umfangreichere Datenverarbeitungen oder eine Vielzahl von Tätigkeiten empfehlen sich kommerzielle Tools. Für eine sehr kleine Anzahl an Verarbeitungen können Sie auch nur eine (digitale) Liste führen. Wichtig ist dass diese die aktuelle Version dokumentiert und erweiterbar ist. Selbstverständlich berate ich Sie gern näher zu einem solchen Verzeichnis oder erstelle Ihnen ein auf Ihr Unternehmen abgestimmtes Verzeichnis.